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ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN FÜR DEN GESCHÄFTS­VERKEHR MIT UNTERNEHMERN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die die Firma HWS Informationssysteme GmbH (nachfolgend HWS) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließt, unterliegen ausschließlich den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennt HWS nur an, wenn HWS ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn HWS solchen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Unter „Ware“ im Sinne dieser Bedingungen sind alle dem Vertragspartner vertragsgemäß zu überlassende Gegenstände einschließlich Software zu verstehen, auch soweit die Ware unkörperlich (z.B. mittels elektronischen Übertragungsweg) zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Produktverfügbarkeit bleiben vorbehalten.
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann HWS diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote des Vertragspartners sind angenommen, wenn HWS sie schriftlich, per Fax oder E-Mail bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausführt.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Angebote sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für in unseren Angeboten getroffene Annahmen, die der Beschreibung der Lieferung/Leistung und der Kalkulation zugrundegelegt wurden.

§ 3 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z. B. Datenträger, Dokumentationen, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält HWS sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, HWS erteilt dazu dem Vertragspartner die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. HWS ist berechtigt diese Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen.

§ 4 PREISE UND ZAHLUNG

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in EUR ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs-, Verpackungs- und Installationskosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen Faktoren wie Lohnkosten, Materialkosten, Wechselkursen, Preiserhöhungen des Lieferanten oder vergleichbare Faktoren, die für HWS nicht vorhersehbar waren und die 6 Wochen oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Auf Verlangen des Vertragspartners weist HWS diese Umstände nach.

§ 5 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 LIEFERUNG, LIEFERZEIT, VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT

(1) HWS behält sich eine handelsübliche Abweichung von der vereinbarten Lieferung vor, soweit die Lieferung die vereinbarten Leistungsdaten erreicht und zum vertraglich vorgesehenen Zweck geeignet ist.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnung sind zulässig, wenn sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
(3) Von HWS angegebene Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindliche Frist/Termin vereinbart und bezeichnet werden.
(4) Von der HWS nicht zu vertretende und zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht vorhersehbare Lieferhindernisse, führen zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. Dies gilt insbesondere für Ereignisse wie ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behinderte Einfuhr, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliches Eingreifen, Arbeitskämpfe, Verkehrs- oder Betriebsstörungen sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder –obliegenheiten des Vertragspartners. HWS teilt dem Vertragspartner derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.

§ 7 GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG

Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

1) HWS behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich HWS nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Vertragspartner gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Bruch- und sonstige Schäden zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und alle zur Durchsetzung der Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HWS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den HWS entstandenen Ausfall.
(4) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Keine Veräußerung im Rahmen eines normalen Geschäftsverkehrs liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner die Vorbehaltsware sicherungsübereignet oder verpfändet.
(5) Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Haftpflichtversicherung) gegen Dritte entstehenden Forderungen des Vertragspartners einschließlich aller Nebenrechte tritt der Vertragspartner schon jetzt an HWS in Höhe des mit HWS vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherung ab. Diese Abtretung gilt auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut wird; in diesem Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat. HWS nimmt die Forderungsabtretung an.
Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HWS wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(6) HWS verpflichtet sich, die HWS zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine ordnungsgemäße Untersuchung schließt insbesondere die Prüfung auf Vollständigkeit (auch hinsichtlich der Dokumentation), äußerliche Unversehrtheit, Mängel und sonstige Abweichungen ein.
(2) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von HWS gelieferten Ware beim Vertragspartner, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird HWS
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die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von HWS nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist HWS stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Vertragspartner eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) In Abweichung der vorstehenden Regelungen gilt bei Lieferung von Hardware oder Standardsoftware dritter Hersteller, dass HWS zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsprechende Ansprüche der HWS gegen Vorlieferanten oder Hersteller an den Vertragspartner abtreten kann. Der Vertragspartner kann in diesem Fall gegen HWS nur dann Mängelansprüche (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung) geltend machen, wenn er zuvor erfolglos gegen den Vorlieferant oder Hersteller vorgegangen ist, es sei denn dies ist für den Vertragspartner unzumutbar (z.B. wegen Insolvenz des Vorlieferanten oder Hersteller). HWS stellt dem Vertragspartner die hierzu erforderlichen Informationen und Kontaktdaten zur Verfügung.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritten, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, Spannungsschwankungen, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Blitzschlag, statischer Elektrizität) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von HWS gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 10 GARANTIE

Leistet der Hersteller der Ware eine Garantie, so wird HWS diese an den Vertragspartner weitergeben. Zur Wahrung von Garantieansprüchen wird sich der Vertragspartner im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten.

§ 11 HAFTUNG UND DATENSICHERUNG

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, leistet HWS Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe der folgenden §11 (2) bis §11 (9):
(2) Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei arglistiger Täuschung oder bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die HWS eine Garantie übernommen hat.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
(4) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach unbegrenzt.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet HWS, wenn keiner der in den Ziffern (2) bis (5) genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(7) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere die Haftung ohne Verschulden.
(8) Ist der Schaden sowohl auf ein Verschulden von HWS als auch auf ein Verschulden des Vertragspartners zurückzuführen, muss sich der Vertragspartner sein Mitverschulden anrechnen lassen.
(9) Der Vertragspartner ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Die Datensicherung ist in jedem Fall vor einer Leistungserbringung durch HWS vorzunehmen. Bei einem von HWS verschuldeten Datenverlust haftet HWS deshalb, wenn keiner der in den Ziffern (2) bis (5) genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Vertragspartner entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Vertragspartner zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

§ 12 SOFTWARE

(1) Die Nutzungs- und Garantiebestimmungen für von HWS gelieferte Software richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers, insbesondere nach dem Softwarelizenzvertrag zwischen Softwarehersteller und Endanwender.
(2) Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der HWS bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
(3) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die gelieferte Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die gelieferte Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners.
(4) Der Vertragspartner testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Software-konfiguration.
(5) Soweit HWS über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Vertragspartner hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
(6) Der Vertragspartner gewährt HWS zur Fehlersuche und –behebung Zugang zu der gelieferten Software, nach Wahl des Vertragspartners unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.
(7) Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
(8) Soweit der Vertragspartner nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf HWS davon ausgehen, dass alle Daten des Vertragspartners, mit denen HWS in Berührung kommen kann, gesichert sind.
(9) Der Vertragspartner trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 13 SONSTIGES

(1) Für diesen Vertrag, dessen Auslegung sowie jegliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss der Vorschriften des deutschen Rechts, die auf andere Rechtsordnungen weiter verweisen.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der HWS. Die HWS ist aber berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(Stand: September 2018)

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